Die Übertragung der Erbanteile auf eine Bruchteilsgemeinschaft führt nicht zur Beendigung der gesamthänderischen Bindung des Nachlassvermögens bzw. zum Untergang der Erbanteile (OLG Thüringen, Beschl. v. 16.06.2014, Az.: 3 W 184/14).
Gesamthänderische Bindung des Nachlassvermögens
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