Die Brauerei Härle aus Leutkirch in Baden-Württemberg darf ihr Bier nicht mehr mit dem Begriff „bekömmlich“ bewerben. Das entschied das Landgericht Ravensburg am 16.02.2016 und bestätigte ein ähnliches Urteil aus einem Eilverfahren vom Sommer 2015 (LMuR 2015, 168). Zur Begründung hieß es, das Wort sei eine gesundheitsbezogene Angabe und eine solche sei nach der sogenannten Health-Claims-Verordnung der EU von 2006 für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verboten. Brauereichef Gottfried Härle kündigte an, Berufung einzulegen LG Ravensberg, Urt. v. 16.02.2016).
Kontakt
Rechtsanwalt Norbert Waldinger
Fischstraße 19a /
Ecke Lindenring
06618 Naumburg (Saale)
Telefon (nur anklicken und wir sind für Sie da!)
Telefax
03445 – 718818
Email
anwaelte@kanzlei-naumburg.de
*bis 2012
Bürozeiten
Montag
von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag
von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Mittwoch
von 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Donnerstag
von 08.00 – 17.00 Uhr
Freitag
von 09.00 – 12.00 Uhr
oder nach Vereinbarung!
Neueste Beiträge
- Keine Abmahnung wegen Verletzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht 23. November 2024
- DRK – Schwestern arbeitnehmerähnliche Beschäftigte 13. November 2024
- Entgeltfortzahlungsanpruch bei symptomloser SARS-CoV-2-Infektion und Quarantäneanordnung 10. November 2024
- Rückzahlung von Arbeitgeberdarlehen zur Ausbildung – Ausschlussfristen 7. November 2024
- Tarifliches Urlaubsgeld als Bestandteil der Urlaubsabgeltung 7. November 2024