Mindestens für den Zeitraum, in welchem die Eheleute noch zusammengelebt haben, können beide Ehepartner jeweils vom anderen die Zustimmung zur Zusammenveranlagung der Eheleute verlangen.

 

Dies gilt auch, sofern für diesen Zeitraum bewusst die Steuerklassen III/V gewählt worden sind und dadurch der Ehepartner, für den die Wahl der Einzelveranlagung aufgrund seiner ursprünglichen Versteuerung in der Steuerklasse V günstiger wäre. Der 12. Senat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Urteil Az. XII Zr 288/00 vom 12. Juni 2002 entsprechen entschieden und dies damit begründet, dass dies dem normalen Verlauf der Dinge entsprochen hätte, da die Ehegatten in intakter Ehe die Zusammenveranlagung wählen, wenn Sie, wie hier zur Entscheidung anstehenden Fall, wegen der verschiedenen Höhe ihrer Einkommen aufgrund der Anwendung der Splittingtabelle eine wesentlich geringere gemeinsame Steuerlast als bei getrennter Veranlagung zu tragen haben. Der 12. Senat führt weiterhin aus, dass der die gemeinsame Veranlagung Verlangende nicht einmal die Kosten des Steuerberaters der Gegenseite zu tragen hat, wenn wie im hier zur Entscheidung anstehenden Fall die andere Seite im Wege der Einzelveranlagung bereits eine Steuererklärung abgegeben hat. Der ursprünglich in der Steuerklasse III veranlagte Ehepartner hat dann lediglich den auf beide gemeinsam entfallenden Nachzahlungsbetrag allein zu leisten, nicht jedoch die Schlechterstellung des anderen Ehepartners gegenüber einer Einzelveranlagung auszugleichen.

 

Nach Auffassung des 12. Senates des BGH hat der die gemeinsame Veranlagung Verlangende nicht einmal die Pflicht, Sicherheit für den zu zahlenden Betrag zu leisten, er begründet dies mit dem Hinweis auf die Vorschrift der §§ 268,269 AO.

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