Wer unter Verstoß gegen das Zollverwaltungsgesetz vorsätzlich 55.000 Euro Bargeld nach Deutschland einschmuggelt, kann mit einer Geldbuße von 13.200 Euro belegt werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 05.01.2016 entschieden und damit einen erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 04.09.2015 bestätigt (OLG Hamm, Urt. v. 05.01.2016, Az.: 4 RBs 320/15).

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