1. Die Gefährlichkeitsprognose i.S.d. § 63 StGB ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln, wobei auch konkrete Anhaltspunkte benannt werden müssen, die die Erwartung künftiger Straftaten in ihrer jeweils für ausreichend wahrscheinlich gehaltenen Handlungsmodalität begründen.
2. Die erhebliche Bedeutung zu erwartender Straftaten kann sich aus dem Delikt selbst oder aus der konkreten Ausgestaltung der zu befürchtenden Taten ergeben (hier bejaht bei Nachstellungshandlungen, die gegenüber Zufallsopfern über einen längeren Zeitraum in Form von persönlichen Konfrontationen begangen wurden).
(BGH, Beschl. v. 16.06.2014, Az.: 4 StR 111/14)