Gebührenrecht der Rechtsanwälte

 

Seit dem 01.07.2004 ist das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz welches die ursprüngliche Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ersetzt, in Kraft getreten.

Auch nach dem RVG handelt es sich bei den Gebühren eines Rechtsanwaltes für die außergerichtliche Tätigkeit um so genannte Rahmengebühren. Für eine Beratung beträgt der Rahmen 0,1 bis 1,0 einer vollen Gebühr, z.B. bei 2.000,00 € Gegenstandswert € 133,00, bei 5.000,00 € Gegenstandswert € 301,00, bei 10.000,00 € Gegenstandswert € 486,00 und bei50.000,00 € Gegenstandswert € 1.046,00. Allerdings ist die Erstberatungsgebühr für einen “Verbraucher”, d.h., keine Beratung für eine gewerbliche Angelegenheit, auf netto € 190,00 be­schränkt. Geht die außergerichtliche Tätigkeit über die Beratung hinaus, d.h., wird zum Beispiel mit der Gegenseite korrespondiert, ist der Rahmen für die so genannte Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5 einer vollen Gebühr. Die Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Be­rücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen, wobei ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes zusätzlich bei der Bemessung herangezogen werden kann. Der Ansatz des Gebührenrahmens kann gerichtlich überprüft werden. Dazu ist dann ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen.

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