Die E.on Energie Deutschland GmbH hatte in Sonderkundenverträgen eine Gaspreisklausel verwendet, die lediglich auf die für Grundversorgungskunden geltende Verordnung verwies, aber keine Bestimmungen zu Anlass und Modus der Preisänderung enthielt. Dies wurde dem Energieunternehmen nun untersagt. (LG München, Urt. v. 17.01.2016, Az.: 33 O 8686/15).

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