1. Bei der Austragung eines Fußballspiels innerhalb eines zu allen Seiten hin baulich umgrenzten Stadions handelt es sich auch dann um eine öffentliche Veranstaltung “unter freiem Himmel”, wenn der Tribünenbereich mit einer gegen Witterungseinflüsse schützenden Überdachung versehen ist. Entscheidend ist, dass die Veranstaltung an einem für jedermann zugänglichen und damit öffentlichen Ort stattfindet, was nicht dadurch in Frage gestellt ist, dass der Einlass nur gegen Eintritt gewährt wird oder der Veranstalter berechtigt ist, Störer auszuschließen.

2. Mit dem möglichen Wortsinn der für öffentliche Veranstaltungen “unter freiem Himmel” ein bußgeldbewehrtes ,Vermummungsverbot’ vorsehenden Bestimmungen der Art. 16 I, II Nr. 2 i. V. m. Art. 21 II Nr. 7 BayVersG ist die Auslegung vereinbar, dass der Tatbestand auch dann erfüllt ist, wenn der Tribünenbereich eines Sportstadions überdacht ist. (Leitsätze des Gerichts)

(OLG Bamberg, Beschl. v. 24.11.2015, Az.: 3 Ss OWi 1176/15)

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