Eine formularmäßige Verkürzung von Verjährungsfristen verstößt gegen das Transparenzgebot und ist unwirksam, wenn aus Sicht des Verbrauchers unklar ist, ob er Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen kann. Diese Entscheidung erging in Bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zentralverbandes des Kraftfahrzeuggewerbes (Stand 3/2008) entschieden (BGH, Urt. v. 29.04.2015, Az.: VIII ZR 104/14).

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