Eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, dient der Funktion der Halle. Deshalb findet die für Arbeiten “bei Bauwerken” geltende lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) Anwendung (BGH, Urt. v. 02.06.2016, Az.: VII ZR 348/13).

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