Es darf als selbstverständlich gelten, dass der Arbeitgeber bei Verhaltensmängeln des Arbeitnehmers vor einer außerordentlichen fristlosen Kündigung jedenfalls in der Regel zuvor erfolglos abgemahnt haben muss.

Weniger bekannt ist, dass auch den Arbeitnehmer bei Vertragsverletzung durch den Arbeitgeber vor einer außerordentlichen fristlosen Eigenkündigung dieselbe Verpflichtung trifft. Es gelten nämlich insoweit bei einer außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsteile gleich hohe Anforderungen.

Befindet sich z. B. der Arbeitgber mit der Lohnzahlung in Verzug, so kann der Arbeitnehmer deshalb nicht erfolgreich außerordentlich fristlos kündigen, wenn er nicht den Arbeitgeber diesbezüglich zuvor abgemahnt hat.Dabei genügt es nicht, wenn er für den Wiederholungs-/Fortsetzungsfall lediglich die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts androht.

(ArbG Trier, Urt. v. 15.08.2013 – 3 Ca 403/13, BeckRS 2013,73477)

 

Contact Form Powered By : XYZScripts.com