Das Oberlandesgerichts Düsseldorf hat – jedenfalls für den Bezirk des OLG – in einem am 24.03.2015 verkündeten Urteil den Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts als vorzugswürdige Schätzgrundlage zur Ermittlung der Normaltarife für die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs erklärt. Eine Schadensschätzung aufgrund des Frauenhofer-Marktpreisspiegels sei sowohl einer Schätzung nach der Schwacke-Liste als auch einer Schätzung anhand eines Mittelwerts aus beiden Listen vorzuziehen, betonte das Gericht (Az.: I-1 U 42/14).
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