Das BAG hat entschieden, dass Fragen nach personenbezogenen Daten vor der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses nur dann erforderlich sind, wenn der künftige Arbeitgeber ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage im Hinblick auf die Begründung des Arbeitsverhältnisses hat und das Interesse des Arbeitnehmers an der Geheimhaltung das Interesse des Arbeitgebers an der Erhebung dieser Informationen nicht überwiegt.

Die unspezifizierte Frage nach einem eingestellten Ermittlungsverfahren an den Bewerber ist im Regelfall nicht erforderlich. Das ergibt sich aus der Wertentscheidung des § 53 BZRG.

Hat der öffentliche Arbeitgeber aber auf andere Art und Weise von einem solchen eingestellten Ermittlungsverfahern erfahren, ist es ihm nicht verwehrt, hinsichtlich auf bekanntgewordene Ermittlungsverfahren Nachforschungen anzustellen und aufgrund der daraus gewonnenen Erkenntnisse eine mangelnde Eignung des Arbeitnehmers für die ausgeübte Tätigkeit anzunehmen. (BAG, Urteil v. 15.11.2012 – 6 AZR 339/11)

 

 

 

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