Formularklauseln über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen in Höhe von 4% des Darlehensnennbetrages sind nicht zu beanstanden, soweit sie Darlehensverträge betreffen, die vor dem 11.06.2010 abgeschlossen worden sind. Das hat der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 16.02.2016 klargestellt und die Revisionen von Darlehensnehmern in drei Fällen, in denen die Darlehensverträge vor diesem genannten Datum geschlossen worden waren, zurückgewiesen. In einem Verfahren, dem ein nach dem 11.06.2010 abgeschlossener Darlehensvertrag zugrunde lag, hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit fehlende tatsächliche Feststellungen zur Anwendung neuer Regelungen des Verbraucherdarlehensrechts nachgeholt werden können (BGH, Urt. v. 16.02.2016, Az.: XI ZR 454/14, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15 und XI ZR 96/15).

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