Ein Streik, dessen Kampfziel auch auf die Durchsetzung von Forderungen gerichtet ist, die die in einem Tarifvertrag vereinbarte Friedenspflicht verletzen, ist rechtswidrig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 26.07.2016 klargestellt. Die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) müsse deshalb für einen mehrtägigen Streik im Februar 2012 an den Flughafenbetreiber Fraport Schadenersatz zahlen. Die streikführende Gewerkschaft könne nicht einwenden, die Schäden wären auch bei einem Streik ohne friedenspflichtverletzende Forderungen entstanden, betonte das Gericht (BAG, Urt. v. 26.07.2016, Az.: 1 AZR 160/14). Die Luftverkehrsgewerkschaft äußerte sich kritisch zur Entscheidung des BAG.

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