Bei der Buchung von Plätzen in Festzelten erhalten Besucher häufig sogenannte Verzehrgutscheine, die sie mit Zahlung des Eintrittspreises erwerben. Eine Einschränkung der Gutscheine auf einen einzigen Kaufvorgang, ohne die Kunden umfassend darüber zu informieren, dass der Restwert verfällt, ist nicht zulässig. Auf eine entsprechende weist die in dem Verfahren klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hin (LG Konstanz, Urteil vom 10.07.2015, Az.: 8 O 6/15 KfH).

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