Sonntags-, Feiertags- und Wochenendzuschüsse zum Arbeitsentgelt sind unpfändbar. Denn es handele sich um sogenannte Erschwerniszulagen, die im Vollstreckungsverfahren nach § 850a Nr. 3 ZPO besonders geschützt seien (LG Trier, Beschl. v. 12.05.2016, Az.: 5 T 33/16, nicht rechtskräftig).

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