Das Fehlen einer nach den Angaben des Verkäufers noch laufenden Herstellergarantie beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist ein Sachmangel, der den Käufer zum Rücktritt berechtigen kann. Das Gericht verwies darauf, dass seit der Modernisierung des Schuldrechts ein wesentlich weiterer Beschaffenheitsbegriff gilt. Umfasst seien deshalb auch all jene Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (BGH, Urt. v. 15.06.2016, Az.: VIII ZR 134/15).

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