Beim Motorradfahrunterricht hat der Fahrlehrer angesichts seiner verminderten Einwirkungsmöglichkeiten auf den Fahrschüler in besonderem Maße darauf zu achten, dass der Fahrschüler an anspruchsvollere Aufgaben des Fahrunterrichts erst dann herangeführt wird, wenn er bei den Grundübungen Sicherheit erlangt hat. Der Fahrunterricht und dessen Inhalte seien zu dokumentieren. Unterbleibe eine Dokumentation oder sei sie in erheblichem Maße unvollständig, werde eine schuldhafte Verletzung der Ausbildungspflichten vermutet (OLG Schleswig, Urt. v. 11.03.2016, Az.: 17 U 112/14).
Fahrlehrer muss Motorradunterricht an Fortschritte des Schülers anpassen
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