In der Branche der Gerüstbauer , in der ca. 20.000 Gerüstbauer beschäftigt sind, gilt ab dem 01.08.2013 eine bundesweit einheitliche Lohnuntergrenze von 10 Euro die Stunde.

Das Bundesarbeitsministerium hat auf entsprechenden Antrag der Tarifpartner für das Gerüstbauerhandwerk hin diesen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt.

Alle Betriebe, die mit eigenem oder fremden Material gewerblich Gerüste erstellen, müssen den Mindestlohn an ihre Beschäftigten zahlen. Die gilt auch für Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbau-Logistik übernehmen wie z. B.: Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial.

Firmen mit Sitz im Ausland, die aber in Deutschland arbeiten, müssen ebenfalls diesen Mindestlohn bezahlen. Der Tarifvertrag läuft bis zum 28.02.2014.

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