Eltern, deren Kindern entgegen der Verpflichtung des Staates aus § 24 Abs. 2 SGB VIII ab Vollendung des ersten Lebensjahres kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird, können, wenn sie deswegen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, ihren Verdienstausfallschaden im Weg der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG ersetzt verlangen entschieden (BGH, Urt. v. 20.10.2016, Az.: III ZR 278/15, III ZR 302/15 und III ZR 303/15).
Ersatz für Verdienstausfall wegen verspätet zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze
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