Ein Hartz-IV-Empfänger mit noch befriedigenden Schulleistungen hat keinen Anspruch auf ergänzende Lernförderung. Wesentliches Lernziel sei lediglich die Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe, so dass erst bei einer Gefährdung der Versetzung Anspruch auf ergänzende Lernförderung bestehe (LSG Hessen, Urt. v. 13.11.2015, Az.: L 9 AS 192/14).
Ergänzende Lernförderung für Hartz-IV-Empfänger erst bei Versetzungsgefährdung
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