Ein Erbverzicht kann auch für die Kinder des Verzichtenden Folgen haben. So schließe derjenige, der auf einen ihm testamentarisch zugewandten Erbteil verzichtet, auch seine Kinder vom Erbteil aus, wenn die Verzichtsvereinbarung nichts anderes bestimmt. Verzichte ein Miterbe auf seine verbindlich gewordene Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament mit Pflichtteilsstrafklausel, könne der überlebende Ehegatte über den Erbteil des Verzichtenden nicht anderweitig, zum Beispiel zugunsten eines Kindes des Verzichtenden, verfügen (OLG Hamm, Beschl. v. 28.01.2015, Az.: 15 W 503/14).
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