Wenn ein Abkömmling nach dem Tod seines Vaters in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag mit seiner Mutter erklärt, er sei mit der Zahlung eines bestimmten Betrages «vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden», kann das als Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht nach dem Tode der Mutter auszulegen sein (OLG Hamm Besch. v. 22.07.2014, Az.: 15 W 92/14).
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