Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Nichtigkeit eines Erbvertrages, mit dem die Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes zur Alleinerbin einer von ihrem Pflegedienst betreuten Frau eingesetzt worden war, wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) bestätigt. Dass die Erbeinsetzung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus dem Pflegevertrag steht, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (OLG Frankfurt, rechtskräftiger Beschl. v. 12.05.2015, Az.: 21 W 67/14).
Erbvertrag zugunsten der Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes unwirksam
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