Eine AGB-Klausel in einem Kaufvertrag über den Erwerb von landwirtschaftlichen, ehemals volkseigenen Flächen, die die Nutzung der Flächen vor Ablauf der Bindungsfrist von 15 Jahren für den Betrieb von Windrädern davon abhängig macht, dass der Käufer der Verkäuferin eine Entschädigung zahlt, die sich nach der Gesamtentschädigungsleistung des Windenergieanlagenbetreibers bemisst, ist wegen unangemessener Benachteiligung, hier eventuell ruinöse Folgen der Klausel für den Käufer, unwirksam (LG Berlin, Urt. v. 24.02.2015, Az.: 19 O 207/14).
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