Der geringe Streitwert der ursprünglichen Klage allein führt nicht dazu, dass die jährliche Regelentschädigung (Entschädigungspauschale) wegen immaterieller Nachteile bei überlanger Verfahrensdauer auf den Streitwert des Ausgangsverfahrens abzusenken ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Entschädigungspauschale den Streitwert um ein Vielfaches übersteige (BSG, Urt. v. 12.02.2015, Az.: B 10 ÜG 11/13).

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