Ob der Entleiher für die persönlichen Gegenstände eines Leiharbeitnehmers wie Schlüssel, Handy oder Geldbörse haftet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Darauf wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Rahmen einer Berufungsverhandlung hin, die im Termin vor der Beweisaufnahme aus prozessökonomischen Gründen in einem Vergleich endete (LAG Düsseldorf, Vergl. v. 23.02.2016, Az.: 8 Sa 593/15).

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