Werden beim Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Wagens führenden Verbindungsschlauches die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers beschädigt, ist das nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen (BGH, Urteil vom 08.12.2015, Az.: VI ZR 139/15).

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