1. Tarifliche Ausschlussfristen sind Vereinbarungen im Sinne des § 3 S. 1 MiLoG.
  2. Eine tarifliche Ausschlussfristenregelung, die den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn umfasst, ist insoweit nach § 3 S. 1 MiLoG teilunwirksam, hat im Übrigen jedoch bestand.
  3. Dass Tarifverträge den Beschränkungen des § 3 S. 1 MiLoG unterliegen, verstößt nicht gegen Art. 9 III GG (BAG, Urt. v. 20.06.2018, Az.: 5 AZR 377/17).

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann in Höhe des Mindestlohns einer Ausschlussfrist nicht unterworfen werden! Hier am Beispiel des § 14 Nr. 1 BRTV – Bau entschieden.

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