Auch wer sein Kind nach einer 10-tägigen Eingewöhnungszeit aus der Kita nimmt, ist an ein formularvertraglich vorgesehenes Kündigungsrecht von zwei Monaten gebunden. Weitere Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kinderkrippenbetreibers befand der BGH im zugrundeliegenden Fall dagegen für unwirksam. Unter anderem ging es dabei um die Verpflichtung der Eltern zur Leistung einer Kaution in Höhe von 1.000 Euro in Form eines “Darlehens” (BGH, Urt. v. 18.02.2016, Az.: III ZR 126/15).

Contact Form Powered By : XYZScripts.com