Werden Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses wegen Urheberrechtsverletzungen verklagt, weil über ihren Anschluss ein Musikalbum in einer Internettauschbörse angeboten wurde, so haften sie dem Urheberrechtsinhaber auch dann, wenn sie zwar angeben, eines ihrer Kinder habe die Verletzungshandlung vorgenommen, sich jedoch nicht dazu äußern, welches der Kinder dies war. Dabei betont das Gericht, dass der besondere Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG den Eltern in einem solchen Fall nicht weiterhelfe. Das OLG hat, soweit es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat, die Revision gegen seine Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (OLG München, Az.: 29 U 2593/15).
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