Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat Einschränkungen bei der neuen „Rente mit 63“ für rechtmäßig befunden. Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden im Regelfall nicht auf die notwendigen Versicherungszeiten von 45 Jahren (sogenannte Wartezeit) angerechnet. Nur ausnahmesweise, etwa bei einer Insolvenz des Arbeitgebers, ist eine Anrechnung möglich. Damit sollen Fehlanreize vermieden werden, insbesondere eine faktische „Rente mit 61“ zu Lasten der Sozialversicherung (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.06.2016, Az.: L 9 R 695/16, nicht rechtskräftig).

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