Neben dem Schuldner muss auch der Zwangsverwalter die aus der Zwangsverwaltung eines (vermieteten) Grundstücks resultierende Einkommensteuer an das Finanzamt entrichten. Der Zwangsverwalter habe insoweit als Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen (§ 34 Abs. 3 AO in Verbindung mit § 33 AO). Daran ändere sich nichts, wenn während fortbestehender Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird, entschied der BFH in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung (BFH, Urt. v. 10.02.2015, Az.: IX R 23/14).
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