In Umgangsstreitigkeiten entsteht eine Einigungsgebühr gemäß VV 1003 Anm. II RVG bereits dann, wenn die Vereinbarung Regelungen zum Umgang enthält, sich also nicht in einer prozessualen Zwischenlösung erschöpft, und familiengerichtlich gebilligt wird. Unerheblich ist, ob die Vereinbarung das gesamte Gerichtsverfahren erledigt oder ob durch sie eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird (OLG Dresden, Beschl. v. 21.12.2015, Az.: 18 WF 86/15).

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