Eine überzahlte Rente gehört bei Tod des Rentenversicherten nicht zum Nachlass und darf  nicht zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten verwendet werden. derjeinige, der über das Geld verfügt, muss es der Rentenversicherung erstatten (SG Gießen, Urt. v. 08.10.2014, Az.: S 4 R 50/13, nicht rechtskräftig).

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