Grundsätzlich stellt eine kurzfristige Unterschreitung des Sicherheitsabstandes aufgrund eines plötzlichen Abbremsens oder Spurwechsels des vorausfahrenden Fahrzeugs die Vorwerfbarkeit des Verstoßes in Frage. Es ist allerdings regelmäßig unbeachtlich, dass der Führer des nachfolgenden Fahrzeugs Gefahr verursachend dicht auffährt (OLG Bamberg, Beschl. v. 25.02.2015 – 3 Ss OWi 160/15).
Ein von hinten dicht auffahrendes Fahrzeug rechtfertigt nicht als Notstandssituation, den Sicherheitsabstand zum Vordermann zu verkürzen
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