Wird ein Polizeibeamter aufgrund angeblich unrechtmäßiger gesetzlicher Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen vorzeitig in den Ruhestand versetzt, verliert er mögliche Schadenersatzansprüche gegen das Land schon wegen Versäumung der zweimonatigen Ausschlussfrist des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (OLG Hamm, Urt. v. 03.12.2014, Az.: 11 U 6/13, nicht rechtskräftig, die Revision liegt beim Bundesgerichtshof).
Ein Schadenersatzanspruch wegen Altersdiskriminierung ist innerhalb zweimonatiger Ausschlussfrist des AGG geltend zu machen
von admin | Jan 19, 2015 | Allgemein, Arbeitsrecht