Wird ein Polizeibeamter aufgrund angeblich unrechtmäßiger gesetzlicher Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen vorzeitig in den Ruhestand versetzt, verliert er mögliche Schadenersatzansprüche gegen das Land schon wegen Versäumung der zweimonatigen Ausschlussfrist des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (OLG Hamm,  Urt. v. 03.12.2014, Az.: 11 U 6/13, nicht rechtskräftig, die Revision liegt beim Bundesgerichtshof).

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