Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn zwischen dem Sachverständigen und dem beklagten Unfallversicherungsträger ein Beratungsarztverhältnis besteht (LSG Bayern, Beschl. v. 25.09.2015, Az.: L 2 SF 64/13 B).
Ein beratender Arzt des beklagten Unfallversicherungsträgers ist als Sachverständiger befangen
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