Ein eigenhändig geschriebenes Testament muss lesbar sein, um wirksam die Erbfolge regeln zu können. Daher hat der Senat für Nachlassangelegenheiten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts das Schreiben einer alten Dame, das sich auch mithilfe einer Schriftsachverständigen nicht vollständig entziffern ließ, nicht als wirksames Testament angesehen (OLG Schleswig, Beschl. v. 16.07.2015, Az.: 3 Wx 19/15).
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