Liegt das Betriebsgelände eines Unternehmens auf der Grenze zwischen zwei Bundesländern, besteht die IHK-Beitragspflicht in beiden Ländern. Unerheblich sei, dass das Betriebsgelände als eine Betriebsstätte in Erscheinung trete (VG Koblenz, Urt. v. 08.05.2015, Az.: 5 K 751/14.KO).

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