Wer eine „Scheinbewerbung“ einreicht, kann sich im Fall einer Ablehnung nicht auf Antidiskriminierungs-Regeln berufen. Der Schutz vor Benachteiligung wegen Religion, Weltanschauung, Alter, Geschlecht oder sexueller Orientierung im Berufsleben sei nur für ernsthafte Bewerber gedacht (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Az.: C-423/15).

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