Der Erbe, der zugleich Sorgeberechtigter eines 15-jährigen Kindes war, ist berechtigt, den Zugang zu dessen Netzwerk-Account zu fordern. Weder Vorschriften des Datenschutzes noch Persönlichkeitsrechte Dritter stehen dem entgegen (LG Berlin, Urt. v. 17.12.2015, Az.: 29 O 172/15).
Digitaler Nachlass – Vererbbarkeit des Zugangs zu sozialen Netzwerken (hier: Facebook)
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