Datenschutzbestimmungen, die auf 56 Bildschirmseiten eines Smart-TV im Fließtext ohne Verwendung von Abschnitten und Überschriften dargestellt werden, sind wegen ihrer Länge und Unübersichtlichkeit intransparent und keine geeignete Grundlage für eine Einwilligung in die Datenerhebung und -verwendung. Das gegen die beklagte Samsung Electronics GmbH ergangene Urteil ist noch nicht rechtskräftig (LG Frankfurt/M., Urt. v. 10.06.2015, Az.: 2-03 O 364/15).

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