Die rückwirkende Feststellung der Arbeitsgerichte, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist und daher keine wirksamen Tarifverträge abschließen kann, ist mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Die Gesetzesauslegung durch die Gerichte unterliege nur ausnahmsweise dem Vertrauensschutz, etwa bei einer nicht vorhersehbaren Änderung der langjährigen ständigen Rechtsprechung. Eine solche Konstellation sei hier nicht gegeben (BVerfG, Beschl. v. 25.04.2915, Az.: 1 BvR 2314/12).

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