Das Oberlandesgericht Hamm hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 19.10.2015 zwei Geldbußen bestätigt, die gegen einen Gaststättenbetreiber verhängt worden waren, weil er Gästen im Rahmen von Protestveranstaltungen gegen das Nichtraucherschutzgesetz (“Helmut Party”) erlaubt hatte, zu rauchen (OLG Hamm, Beschl. v. 19.10.2015, Az.: 5 RBs 112/15).

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