Der BFH hat entschieden, dass die Bewertung des geldwerten Vorteils anhand des Bruttolistenpreises auch dann verfassungsgemäß ist, wenn der Dienstwagen, den der Arbeitnehmer auch für private Fahrten nutzen kann, gebraucht vom Arbeitgeber erworben wurde, obwohl die tatsächlichen Anschaffungskosten in diesem Fall unter dem Bruttolistenpreis liegen.

Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils, der dem Arbeitnehmer in Form der privaten Nutzungsmöglichkeit zufließt, darf sich der Steuergesetzgeber typisierender Regelungen bedienen. Zwar handelt es sich bei der 1 %-Regelung um eine grob typisierende Regelung, deren Anwendung könne der Steuerpflichtige aber dadurch entgehen, dass er ein Fahrtenbuch führt.

Daneben ist zu berücksichtigen, dass mit der 1 %-Regelung neben der reinen Nutzungsmöglichkeit auch die laufenden Kosten für Benzin, Steuern, Versicherungsprämien und Reperatur- u. Wartungskosten in die Ermittlung des geldwerten Vorteils einzubeziehen sind (BFH, Urt. v. 13.12.2012 – VI R 51/11, DStR 2013, 456)

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