Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) auf Antrag mehrerer Rechtsanwälte per einstweiliger Anordnung verpflichtet, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freizuschalten. Die BRAK sieht deshalb nach eigener Mitteilung vom 09.06.2016 aus technischen Gründen vorerst von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwälte in Deutschland ab.
BRAK darf besonderes elektronisches Anwaltspostfach vorläufig nicht ohne Zustimmung des Anwalts freischalten
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