Die Nichtanerkennung eines Blutspendedienstes als karitativer Tendenzbetrieb im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ist verfassungskonform. Die enge Auslegung des Begriffs “karitativ” durch das Bundesarbeitsgericht, wonach der Dienst den leidenden Menschen direkt zugutekommen müsse, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerG, Beschl. v. 30.04.2015, Az.: 1 BvR 2274/12).
Blutspendedienst ist kein karitativer Tendenzbetrieb und unterliegt damit betrieblicher Mitbestimmung
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