Das bloße Halten des Mobiltelefons begründet kein relevantes eigenständiges Gefährdungspotential für einen Verstoß nach § 23 Ia 1 StVO, wenn es nicht zur Durchführung des Kommunikationsvorgangs gehalten wird (OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.04.2016, Az.: 4 Ss 212/16).
Bloßes Halten eines Mobiltelefons ist unschädlich
Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Allgemein, Strafrecht und getaggt als Beschluss, bloßes Halten Mobiltelefon, Gefährdungspotential, Kommunikationsvorgang, Mobiltelefon, OLG Stuttgart, Verstoß. Fügen Sie den permalink zu Ihren Favoriten hinzu.