Das bloße Halten des Mobiltelefons begründet kein relevantes eigenständiges Gefährdungspotential für einen Verstoß nach § 23 Ia 1 StVO, wenn es nicht zur Durchführung des Kommunikationsvorgangs gehalten wird (OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.04.2016, Az.: 4 Ss 212/16).

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